Montag, 16. Februar 2015

Das Essay von KRONAS und dem WIDERSTANDSRECHT

Zum Fasching 2015 - aus meiner Bütt!

 

Da behauptet doch glatt die bildhübsche Staatsanwältin Kronas:

Die Würde ausländischer Autoknacker, Hauseinbrecher, aidsinfizierter Prostituierter und asylmissbrauchender Urkundenfälscher sei zu schützen; da sie doch Teile der Bevölkerung seien - gemäß Artikel 1 GG: "Die Würde des Menschen ist unantastbar." Und es solle hart bestraft werden, wer gegen diese Marodeure schreibe oder sonstwie agiere - denn das sei Volksverhetzung und störe den inneren Frieden (!?) 

 

Ja gehts noch, Frau Staatsanwältin?

 

Mehr Einladung für ausländische Verbrecher kann es doch gar nicht geben von offizieller Seite. Eilt also hierher, ihr lieben Banditen und Betrüger vom Planeten Terra: Denn in Deutschland, steht ihr und eure kriminellen Taten, neuerdings, unter dem Schutze des Grundgesetzes - und ganz besonders unter dem Schutze von Staatsanwältin Kronas - da eure Würde doch unantastbar sei.

 

So frage ich mich aber: Wozu brauchen wir dann überhaupt noch Polizei, Justiz und Gefängnisse? Lösen wir doch all diese teuren Institutionen gleich auf und beschenken mit dem eingespraten Geld direkt die fremden Eindringlinge schon an den Grenzen - auf dass die "Würdevollen" hier nicht mehr Autos klauen und in Häuser einbrechen müssen.

 

Oder noch viel besser: Stellen wir die alte Ordnung wieder her und nutzen hierfür den Artikel 20 unseres Grundgesetzes, wo es doch so schön heißt im 4. Absatz: "Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist."

 Daher: Treten Sie noch beizeiten zurück, Frau Staatsanwältin Kronas - ansonsten sind Sie bald schon wegen Volksverrates dran.


Denn so lautet er, der unveränderbare Artikel 20 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.